Was ist eine Ranganmerkung im Grundbuch?

Das ist eine Frage, die mir häufig gestellt wird, die aber einem juristischen Laien nicht leicht zu beantworten ist. Ich will es trotzdem versuchen.

Vorauszuschicken ist, dass im Grundbuch ein strenges Rangordnungsprinzip herrscht. Von jedem Antrag wird der Zeitpunkt des Einlangens bei Gericht auf die Minute genau erfasst, nach diesem Zeitpunkt richtet sich der Rang. Verkauft ein Eigentümer z.B. ein Grundstück 2 x, kommt derjenige Käufer ins Grundbuch, dessen Eintragungsgesuch eine Minute früher bei Gericht einlangt, nicht der, der den früher abgeschlossenen Kaufvertrag vorzuweisen hat.

Nachdem zwischen Vertragsunterfertigung und Grundbuchseintragung einige Zeit verstreicht (z.B. wegen Grunderwerbsteuerfestsetzung, Einholung diverser Genehmigungen etc.), ist es notwendig, sich den Rang vorweg zu sichern. Dies geschieht mit der Ranganmerkung. Es gibt eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung und eine für die beabsichtigte Verpfändung. Der jeweilige Eigentümer beantragt diese Rangordnung beim Grundbuchsgericht, das die Anmerkung im Grundbuch vornimmt und darüber einen Beschluss ausstellt, und zwar gibt es immer nur eine einzige Ausfertigung dieses Beschlusses.

Diese Beschlussausfertigung kann der Eigentümer dann weitergeben, z.B. dem Käufer seiner Liegenschaft. Beantragt dieser dann unter Vorlage dieses Beschlusses die Eigentumseintragung, wird sein Gesuch so behandelt, als ob es schon zu jenem Zeitpunkt bei Gericht eingelangt wäre, zu dem der Eigentümer den Ranganmerkungsbeschluss beantragt hat. Allfällige zwischenzeitig vorgenommene Zwischeneintragungen können auf Antrag gelöscht werden. So ist der Käufer sicher, dass allein er im Gundbuch eingetragen werden kann und zwischenzeitige Eigentums- oder Pfandrechtseintragungen wieder gelöscht werden können.

VORSICHT:  Mit dem Ranganmerkungsbeschluss allein kann man nichts anfangen, man benötigt zusätzlich einen Vertrag, der eine entsprechende Grundbuchseintragung rechtfertigt (Kaufvertrag, Pfandbestellungsurkunde).