Das ist eine Frage, die mir häufig gestellt wird, die aber einem juristischen Laien nicht leicht zu
beantworten ist. Ich will es trotzdem versuchen.
Vorauszuschicken ist, dass im Grundbuch ein strenges Rangordnungsprinzip herrscht. Von jedem Antrag wird der Zeitpunkt des Einlangens bei Gericht auf die Minute genau erfasst, nach diesem
Zeitpunkt richtet sich der Rang. Verkauft ein Eigentümer z.B. ein Grundstück 2 x, kommt derjenige Käufer ins Grundbuch, dessen Eintragungsgesuch eine Minute früher bei Gericht einlangt, nicht
der, der den früher abgeschlossenen Kaufvertrag vorzuweisen hat.
Nachdem zwischen Vertragsunterfertigung und Grundbuchseintragung einige Zeit verstreicht (z.B. wegen Grunderwerbsteuerfestsetzung, Einholung diverser Genehmigungen etc.), ist es notwendig, sich
den Rang vorweg zu sichern. Dies geschieht mit der Ranganmerkung. Es gibt eine Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung und eine für die beabsichtigte Verpfändung. Der jeweilige Eigentümer
beantragt diese Rangordnung beim Grundbuchsgericht, das die Anmerkung im Grundbuch vornimmt und darüber einen Beschluss ausstellt, und zwar gibt es immer nur eine einzige Ausfertigung dieses
Beschlusses.
Diese Beschlussausfertigung kann der Eigentümer dann weitergeben, z.B. dem Käufer seiner Liegenschaft. Beantragt dieser dann unter Vorlage dieses Beschlusses die Eigentumseintragung, wird sein
Gesuch so behandelt, als ob es schon zu jenem Zeitpunkt bei Gericht eingelangt wäre, zu dem der Eigentümer den Ranganmerkungsbeschluss beantragt hat. Allfällige zwischenzeitig vorgenommene
Zwischeneintragungen können auf Antrag gelöscht werden. So ist der Käufer sicher, dass allein er im Gundbuch eingetragen werden kann und zwischenzeitige Eigentums- oder Pfandrechtseintragungen
wieder gelöscht werden können.
VORSICHT: Mit dem Ranganmerkungsbeschluss allein kann man nichts anfangen, man benötigt zusätzlich einen Vertrag, der eine
entsprechende Grundbuchseintragung rechtfertigt (Kaufvertrag, Pfandbestellungsurkunde).