Derzeit wird bei Schenkungen und Erbschaften von Liegenschaften die gerichtliche Gerichtsgebühr für die Eintragung im Grundbuch von 1,1% auf Basis des dreifachen steuerlichen Einheitswertes berechnet. Dieser steuerliche Einheitswert steht in keiner Relation zum tatsächlichen Wert der Immobilie, in aller Regel liegt er weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert. Nach der Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof liegt nun ein Begutachtungsentwurf des Justizministeriums vor, die künftig den tatsächlichen Verkehrswert als Bemessungsgrundlage vorsieht. Dieses neue Gesetz gilt für alle Rechtsvorgänge gelten, bei denen die Selbstberechnung der Gebühr nach dem 31.12.2012 erfolgt.
Nach zahlreichen Protesten im Begutachtungsverfahren wurden die Ausnahmen nunmehr sehr weit gefasst, für Schenkungen oder Erbschaften im Familienkreis gilt als Bemessungsgrundlage immer noch der dreifache Einheitswert.
Wer es bis zum 31.10.2012 nicht schafft, sollte die Sache trotzdem vorantreiben. Es steht nämlich die Aufhebung der Parallelbestimmung um Grunderwerbsteuergesetz zu erwarten. Wenn die "Reparatur" durch den Gesetzgeber dann ähnlich aussieht wie bei den Gerichtsgebühren, wirkt sich das noch mehr auf die Geldbörse des Bürgers aus. Die Grunderwerbsteuer beträgt nämlich unter nahen Verwandten 2%, unter anderen Personen 3,5%, ist also deutlich höher als die 1,1% Eintragungsgebühr.