Die neuen Patientenverfügungen

Das Gesetz unterscheidet zwischen einer verbindlichen und einer beachtlichen Patientenverfügung. Will der Patient dem Arzt für den Fall, dass er selbst seinen Willen nicht mehr äußern kann, eine Entscheidungshilfe geben, so kann er seine Patientenverfügung als beachtlich verfassen. Der Arzt bzw. Sachwalter ist dann nicht völlig und streng an die Inhalte der Patientenverfügung gebunden, sondern hat bei der zukünftigen Behandlung einen gewissen Interpretationsspielraum. Im Unterschied zur beachtlichen Patientenverfügung bindet die verbindliche Patientenverfügung jeden zukünftig behandelnden Arzt unmittelbar. Der Arzt hat bei der Auslegung des Patientenwillens keinen Spielraum.

Die Rechtswirkungen einer verbindlichen Patientenverfügung sind daher insbesondere folgende:

  • Der behandelnde Arzt muss die abgelehnten medizinischen Maßnahmen unterlassen, selbst wenn dies den Tot des Patienten herbeiführen kann.
  • Angehörige des Patienten haben in dieser Situation kein (Mit) Entscheidungsrecht.
  • In jener Situation, in der die Patientenverfügung zur Anwendung gelangen soll, ist auch kein Sachwalter mehr zu bestellen.
  • Die Patentenverfügung kann allerdings keine gesetzlichen Behandlungspflichten (z.B. nach dem Geschlechtskrankheitengesetz oder dem Tuberkolesegesetz) beseitigen.
  • Eine Behandlung in Notfällen ist möglich, sofern die dabei handelnden Personen vom Bestehen einer aufrechten Patientenverfügung keine Kenntnis haben.
  • Eine verbindliche Patientenverfügung ist höchstens 5 Jahre wirksam, kann aber auch - allerdings nur unter Einhaltung aller Formerfordernisse und nach entsprechender ärztlicher Aufklärung - erneuert werden.
  • Es besteht die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Patientenverfügung. Dabei ist darauf zu achten, dass dieser Widerruf entsprechend nach außen kundgetan wird. Er sollte auf allen Ausfertigungen und Kopien der Patientenverfügung, die in Umlauf gebracht wurden, vermerkt werden.
  • Die Patientenverfügung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Stand der medizinischen Wissenschaft sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.


Wenn diese Rechtswirkungen einer verbindlichen Patientenverfügung nicht oder nicht zur Gänze gewünscht sind, sollte statt einer verbindlichen Patientenverfügung nur eine beachtliche Patientenverfügung errichtet werden. Weiters besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht, in der eine Person im Vorhinein bestimmt wird, die dann die entsprechenden Entscheidungen treffen soll. Die entsprechenden Regelungen des Sachwalterrechtsänderungsgesetzes 2006 treten allerdings erst mit 1.7.2007 in Kraft.

Sie sollten zunächst den Inhalt der Patientenverfügung mit Ihrem Arzt besprechen. Ein Formblatt, das als Grundlage dienen kann, finden Sie hier. Danach können Sie bei mir in der Kanzlei das Rechtsanwaltsgespräch führen. Die fertige Patientenverfügung wird dann von mir im Patientenverfügungsregister registriert und eingescannt, sodass die Patientenverfügung im Bedarfsfall rasch gefunden und auch ihr Inhalt vom Krankenhaus oder Arzt eingesehen werden kann. Meine Kosten belaufen sich auf Euro 120,- zuzüglich Euro 20,40 Registrierungsgebühren.