Die Zeitungen haben wiederholt über eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs berichtet, in der zahlreiche Klauseln
aus Mietvertragsformularen für unzulässig erklärt wurden (Entscheidung vom 11.10.2006, 7 Ob 78/06f). Diese Entscheidung bezieht sich grundsätzlich nur auf Mietverträge zwischen einem Unternehmer
als Vermieter und einem Verbraucher als Mieter. Ein Vermieter ist dann Unternehmer, wenn er zumindest 4 bis 5 Objekte vermietet, die Vermietung von 2 Eigentumswohnungen beispielsweise begründet
noch keine Unternehmerstellung.
Die Entscheidung ist unabhängig davon anwendbar, ob das Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz ganz, teilweise oder gar nicht unterliegt.
Im Wesentlichen geht es um 4 Gruppen von Mietvertragsklauseln:
Für den Laien ist die Beurteilung der einzelnen Vertragsklauseln sicher äußerst schwierig. Wenn Sie daher vorhaben, in nächster Zeit einen Mietvertrag abzuschließen, sollten Sie unbedingt den Rat
eines auf Mietrechtsfragen spezialisierten Fachmannes in Anspruch nehmen. Dasselbe sollten Sie tun, wenn Sie vorhaben, ein Mietverhältnis demnächst zu beenden.
Während eines laufenden Mietverhältnisses sollten Sie sich dann beraten lassen, wenn es akute Probleme gibt, anderenfalls ist es nicht nötig, etwas zu unternehmen. Insbesondere ist es nicht
erforderlich, auf den Abschluss eines neuen Mietvertrages zu drängen. Unwirksame Klauseln sind auch im laufenden Mietverhältnis unwirksam.